Zollbeschau: Bedeutung, Arten, Ablauf, Dauer, Pflichten & mehr

INHALTE
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Zollbeschau ist eine amtliche Warenprüfung beim Import oder Export in die EU – sie prüft Menge, Beschaffenheit oder beides und kann jederzeit vom Zollamt angeordnet werden.
  • Es gibt verschiedene Beschautypen: Mengen- oder Beschaffenheitsbeschau sowie Teil- oder Vollbeschau – der Umfang richtet sich nach dem jeweiligen Prüfziel.
  • Die eigentliche Beschau ist kostenfrei, jedoch trägt der Anmelder alle Nebenkosten wie Transport, Lagerung oder überlange Containernutzung.
  • Fehler bei der Zollanmeldung können teuer werden: Nachzahlungen für bis zu drei Jahre sowie Zollstrafverfahren sind möglich.
  • Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) kann das Risiko einer Beschau deutlich reduzieren – besonders für häufig transportierte Waren empfehlenswert.

Eine Zollbeschau wird oftmals bei der Überführung von Waren in die EU vom Zoll angeordnet. Diese wird von vielen Unternehmen mit Unannehmlichkeiten assoziiert. Mit diesem Artikel werden Sie die Zollbeschau in Deutschland besser nachvollziehen können. Die Kenntnis über Ihre Pflichten und Rechte kann einen reibungslosen Ablauf der Zollbeschau ermöglichen. Das Verzollungsbüro Butz bietet Ihnen an, die Zollbeschau als Dienstleistung professionell zu begleiten, damit es nicht zu unvorhergesehenen Komplikationen kommt.

Was ist eine Zollbeschau? – Definition

Zunächst werden Sie sich sicher fragen, was eine Zollbeschau überhaupt ist und worin ihre Funktion besteht. Aus diesem Grund erhalten Sie zunächst eine Definition der Zollbeschau. Als Maßnahme der zollamtlichen Prüfung werden bei der Zollbeschau Waren im Güterverkehr körperlich geprüft. Dabei erfolgt die Prüfung tatsächlich meist am Zollamt selbst oder an einer Abfertigungsstelle, wo sie von Abfertigungsbeamten durchgeführt wird. Untersucht wird bei der Zollbeschau entweder die Beschaffenheit der Ware und/ oder deren Menge.

Nachdem Sie nun schon mit der Bedeutung der Zollbeschau vertraut geworden sind, stellt sich die Frage, warum eine Zollbeschau durchgeführt wird. Die Zollbeschau kann durchgeführt werden, weil sie nach allgemeinen Richtlinien angeordnet ist. Sie kann jedoch auch nach Ermessen des Zollamtes aus besonderen Gründen angeordnet werden. Diese Gründe können bestehen, wenn die Richtigkeit der Zollanmeldung dem Zollamt zweifelhaft erscheint. Vielleicht besteht bei der zu überführenden Ware der Verdacht auf Markenrechtsverletzungen oder Schmuggel. Es könnte auch sein, dass das Zollamt mit dem einführenden Unternehmen in der Vergangenheit bereits negative Erfahrungen gemacht hat. Oder es könnte sich bei der einzuführenden Ware um sensible Güter, wie Futter- oder Lebensmittel handeln.

Wenn das zuständige Zollamt Zweifel an dem Zollwert, also dem angegebenen Wert der Ware hat, könnte dies auch ein Grund sein, eine Zollbeschau anzuordnen.

Entscheidet das Zollamt, dass eine Zollbeschau durchgeführt werden soll, so ergeht eine entsprechende Anordnung an den Spediteur der Ware. In dieser Beschauanordnung erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur anstehenden Zollbeschau.

Welche Arten der Zollbeschau gibt es?

Bei der Zollbeschau werden verschiedene Beschautypen unterschieden. Welcher Beschautyp zur Durchführung kommt, hängt davon ab, welcher Sachverhalt vorliegt. Hiernach richtet sich auch der Umfang der durchzuführenden Beschau. Je nachdem, welches Ziel das Zollamt verfolgt, wird es eine Mengen- oder eine Beschaffenheitsbeschau anordnen.

Mengenbeschau

Wenn sich die Zollschuld nach einer Mengeneinheit berechnet, den sogenannten „spezifischen Zollsätzen“, wird die Zollbeschau als Mengenbeschau durchgeführt. Diese dient der Ermittlung der Gütermenge in der Maßeinheit, die als Maßeinheit vorgesehen ist. Das kann zum Beispiel die Eigenmasse in Kilogramm oder die Raummenge in Litern sein.

Eine Mengenbeschau wird ebenso durchgeführt, wenn Vorgaben nach dem Verbrauchssteuer- oder dem Außenwirtschaftsrecht existieren, welche die Ermittlung der Gütermenge erforderlich machen.

Beschaffenheitsbeschau

Bei der Beschaffenheitsbeschau werden Merkmale von Waren festgestellt. Es werden Merkmale ausgewählt, die dafür ausschlaggebend sind, an welcher Stelle die Waren in den Zolltarif eingereiht werden. In der Regel werden Merkmale ausgewählt, die den Wert beeinflussen, nach dem der Zollbetrag festgesetzt wird. Meist beschaut das Zollamt nur einen Teil der Waren. Ihr obliegt jedoch das Recht auf Prüfung der gesamten Position.

Teil- und Vollbeschau

Im Regelfall wird das Zollamt nur einen Teil der angemeldeten Güter im Rahmen einer Teilbeschau prüfen. Dem Zollamt obliegt jedoch auch das Recht, die Waren in ihrem ganzen Umfang zu beschauen. In diesem Fall findet eine Vollbeschau statt.

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Wann findet eine Zollbeschau statt?

Die Zollbeschau wird im Rahmen des Zollverfahrens der „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ durchgeführt. Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang gern auch in dem Artikel „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr – Bedeutung, Grundlagen, Verfahrensablauf & mehr”.

Die Zollbeschau kann auf Grund einer allgemeinen Überprüfung angeordnet werden. Es können aber auch konkrete Gründe für eine Zollbeschau vorliegen. Das ist der Fall, wenn etwa die Zollanmeldung angezweifelt werden kann oder Schmuggel oder Markenrechtsverletzungen im Raume stehen. Das Zollamt entscheidet sich nach eigenem Ermessen für eine Zollbeschau.

Die Gründe für eine Zollbeschau im Überblick:

  • Die Zollbeschau ist Teil der allgemeinen Einfuhrüberwachung, in deren Rahmen eine Stichprobe zu nehmen ist.
  • Die Richtigkeit der Zollanmeldung erscheint zweifelhaft.
  • Im Betrieb gab es in der Vergangenheit negative Vorfälle.
  • Es werden sensible Güter eingeführt. Das können Lebens- oder Futtermittel sein.
  • Es besteht der Verdacht, dass geschmuggelt oder Markenrechtsverletzungen begangen werden.

Der Zeitpunkt für die Beschau kann nicht von Ihnen gewählt werden. Er richtet sich nicht nach Ihrem Terminkalender. Das zuständige Zollamt ist befugt, die Zollbeschau zu jeder Zeit anzuordnen und durchzuführen.

Zollbeschau beim Import

Im Regelfall wird die Zollbeschau beim Import von Waren durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt sind beim Zollamt Einfuhrabgaben fällig, die als Drittlandszoll und Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen sind. Beim Import ist es für das Zollamt besonders wichtig, durch eine Zollbeschau die Angaben zu überprüfen, die bei der Zollanmeldung gemacht wurden. Ein wichtiger Beschauplatz ist der Hamburger Hafen.

Durch die Zollbeschau beim Import können Unternehmen in der Regel hart getroffen werden. Das findet nicht durch die Beschau selbst statt, sondern durch die Tatsache, dass das Unternehmen durch die Beschau in Verzug mit dem Termin geraten kann. Kunden werden unter Umständen erst verzögert beliefert und es kann für das Unternehmen sogar zu Nachzahlungen kommen.

Ein AEO-Zertifikat wirkt sich hier positiv aus: Es gilt, dass AEO zertifizierte Betriebe viel seltener beschaut werden. Falls aber ein Betrieb mit AEO-Zertifikat trotzdem beim Import eine Zollbeschau erfahren soll, so wird dieses Unternehmen vorrangig behandelt.

Zollbeschau beim Export

Möglich ist eine Zollbeschau auch beim Export. In dem Moment, in dem Güter aus der EU ausgeführt werden sollen, kann das Zollamt ebenfalls mit einer Zollbeschau prüfen. Nun wird nämlich geschaut, ob die Angaben, die in der Ausfuhranmeldung sowie dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) gemacht wurden, mit der Ware identisch sind.

Die Zollbeschau beim Export ist eingebettet in mehrere Abfertigungshandlungen. Zunächst wird eine Risikoanalyse durchgeführt. Dann kommt die Zollbeschau als Warenkontrolle, im Rahmen derer eine Probenentnahme möglich ist. Nach der Nämlichkeitssicherung kommt die Befundfertigung und schließlich wird die Ausfuhranmeldung ausgefertigt.

Wenn bei dieser Zollbeschau beim Export Divergenzen auftreten sollten, die belegen, dass die Güter nicht ordnungsgemäß für die Ausfuhr deklariert und vorbereitet wurden, muss mit einem Bußgeldverfahren gerechnet werden.

Können durch eine Zollbeschau Kosten entstehen?

Nun ist es mit Sicherheit wichtig zu wissen, wer die Kosten für die Zollbeschau trägt. In der Regel fallen keine Gebühren für die Zollbeschau an. Das heißt, dass die Kosten für die Entnahme der Proben vom Zollamt getragen werden.

Grundsätzlich muss das Unternehmen jedoch die Kosten für die Nebenkosten der Zollbeschau selbst tragen. Kostenpflichtig ist bei der Zollbeschau demnach beispielsweise der Transport der Ware. Diese Kosten können beim Spediteur oder der Hafenumfuhr anfallen und in der Frachtrechnung aufgeführt werden. Kosten für die Zollbeschau entstehen auch indirekt, wenn bei der Zollbeschau der Container überlang genutzt wird. Wenn die Ware also nicht zeitnah entladen und so der Container wieder für andere nutzbar gemacht wird, so wird diese überlange Nutzung von der Reederei in Rechnung gestellt. Dieses wird ebenso auf der Frachtrechnung ausgegeben.

Unerwartete Kosten entstehen dem Unternehmer, wenn der Container vom Zollamt mit einem Bewegungsverbot belegt wird. Dies kann vorkommen, wenn etwas Unerwartetes und Verbotenes im Container aufgefunden wird, wie etwa giftige Gase oder gefährliche und/ oder geschützte Tiere. In diesem Fall wird die Fracht auf dem Container für die weitere Bewegung gesperrt.

Damit für den Zoll keine unliebsamen Überraschungen entstehen, wenn zum Beispiel der Zollanmelder den Zoll nicht bei seinen Tätigkeiten unterstützt, führt der Zoll die Zollbeschau auf Gefahr und Kosten des Anmelders durch.

Wenn wir also an den Beginn unserer Frage zurückkehren, was eine Zollbeschau kostet, können wir festhalten: Die Kosten für die Zollbeschau in Form von Proben- und Musterentnahmen für die Untersuchungen übernimmt das Zollamt selbst. Die Kosten für die Nebenkosten der Beschau übernimmt das Unternehmen in Form des Zollanmelders.

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Die Zollbeschau außerhalb des Amtsplatzes

Kostenpflichtige Anteile können bei der Zollbeschau auf Antrag entstehen, wenn die Zollbeschau außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der normalen Dienstzeiten durchgeführt werden soll. Die Zollkostenverordnung regelt die Höhe der Kosten, die für eine Zollbeschau außerhalb des Amtsplatzes entstehen. Die Zollbeschau vor Ort ist nicht mit Kosten beim Zoll verbunden.

Wie läuft eine Zollbeschau ab?

Es kommt häufig vor, dass Sie von der Zollbeschau gar nichts mitbekommen, da Informationen zum Ablauf der Zollbeschau über Ihre Spedition laufen. Bei einem reibungslosen Verlauf der Zollbeschau ist diese schnell abgefertigt. Es ist gut möglich, dass sich der Ablauf Ihrer Transportkette nicht verzögert.

Für den Ablauf der Zollbeschau gilt in der Regel immer das gleiche Schema:

  1. Zunächst wird die Zollbeschau angeordnet.
  2. Als Zweites wird die Ware entweder von der Spedition oder aber vom Containerterminal zum Beschauplatz verbracht.
  3. Als Drittes werden vom Zoll Proben oder Muster entnommen und ausgewertet.
  4. An vierter Stelle entgeht der Zollbefund. Dieser enthält die Ergebnisse der Zollbeschau.
  5. Schließlich regelt der Zollbefund, ob weitere Maßnahmen nötig sind. Es könnte eine Sicherheit angefordert oder ergänzende Unterlagen angefordert werden. Schlimmstenfalls könnte eine Anordnung zur Vernichtung der Waren erfolgen.

In der Praxis findet die Zollbeschau oftmals nur als Teilbeschau statt, bei der nur ein Teil der Waren durch den Abfertigungsbeamten geprüft werden. Der Ablauf verzögert sich jedoch, wenn der Zoll beschließt, die Zollbeschau in vollem Umfang durchzuführen, wozu sie die Befugnis hat.

Der Zollbeamte ist angewiesen, die Anordnungen der Zollbeschau so genau wie möglich durchzuführen. Das heißt, die Unterlagen werden genauestens geprüft, aber auch die Beschau wird so gründlich wie möglich durchgeführt. Die Stücke, die geprüft werden sollen, werden durch den Abfertigungsbeamten bestimmt. Er achtet darauf, Ware, die leicht zu öffnen oder leicht zu erreichen ist, nicht bevorzugt zu behandeln.

Komplikationen treten auf, wenn die Ware auf eine Weise verpackt oder verstaut ist, dass sie nicht eingesehen werden kann. Die Ware kann nicht reibungslos beschaut werden, wenn der Zollbeamte die Einreihung der Güter nicht mit bloßem Auge vornehmen kann.

Wenn Sie nichts dem Zufall überlassen möchten, sollten Sie sich mit Ihrer Ware auf die Zollbeschau vorbereiten. Fragen Sie bei Ihrem Spediteur nach, ob dieser alle Unterlagen hat, die er für die Beschau benötigt. Insbesondere gilt dies für Beförderungspapiere, Verträge oder Zahlungsnachweise. Der Zoll ist ebenfalls befugt, eine Dokumentenschau durchzuführen, im Rahmen derer er besondere Dokumente erwartet. Dieses wird Ihr Spediteur Sie wissen lassen.

Während der Zollbeschau haben Sie dafür zu sorgen, dass Ihr Container entladen wird und die Ware dem Zollbeamten zugänglich ist. Wenn die Beschau beendet ist, müssen alle Waren wieder ordnungsgemäß verstaut werden. Eventuell muss der Container versiegelt werden. Spediteure wissen im Normalfall, was an dieser Stelle zu tun ist.

Was passiert bei der Entnahme von Mustern und Proben?

Die Muster und Proben werden entnommen und auf ihre Merkmale hin geprüft. Wie dies im Grundsätzlichen geschieht und welchen Stellenwert Untersuchungs- und Rückstellproben einnehmen, lesen Sie hier im nächsten Abschnitt.

Grundsätzliches

Im Normalfall beurteilt der Zoll die Proben schon bei Entnahme vor Ort. Für den Fall, dass die Ware nicht schon bei der Zollschau beurteilt werden kann, kann der Zoll beschließen, Proben und Muster zu entnehmen. Ihre Entnahme haben Sie ohne Entschädigung seitens des Zollamts zu dulden.

Sie werden als Anmelder vom Zollamt benachrichtigt, wenn dieses beschließt, Proben oder Muster Ihrer Waren zu entnehmen. Der Unionszollkodex (UZK) regelt, dass Sie auf Wunsch bei der Zollbeschau dabei sein dürfen.

Die Proben und Muster werden von der Zollstelle entnommen. Und zwar in dem Umfang, der minimal zur Begutachtung nötig ist. Das sind in der Regel zwei pro zu überprüfende Ware. Ein Muster wird zur Untersuchung geschickt. Eines ist die Rückstellprobe, die beim Zollamt aufbewahrt wird. Sie stellt die unverfälschte Probe dar, die herangezogen wird, wenn Sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur ersten Probe einlegen oder wenn die erste Probe abhanden kommt.

Sollten mehr Proben entnommen werden, stimmen Sie mit dem Abfertigungsbeamten die Notwendigkeit ab.

Das Zollamt kann jedoch vom Anmelder die Probenentnahme verlangen, wenn es sich bei der transportierten Ware um gefährliche Stoffe, wie etwa radioaktives Material oder gasförmige Produkte handelt.

Es gibt keine Warenstelle, die nicht beschaut werden kann. Aus jeder entnommenen Probe wird jeweils eine Untersuchungs- aber auch eine Rückstellprobe gebildet, die für eine eventuelle Gegenanalyse erforderlich sein könnte.

Vom Anmelder wird verlangt, dass er die notwendige Unterstützung leistet. Er soll bei der Musterentnahme helfen und die entstehenden Kosten begleichen. Die Zollstelle fertigt eine Niederschrift zur Entnahme und Behandlung der Muster und Proben an.

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Behandlung der entnommenen Proben und Muster

Welcher Unterschied besteht nun zwischen Untersuchungs- und Rückstellprobe und welche Funktion nehmen sie ein? Untersuchungsprobe wird entnommen, um sie unverzüglich in einer Untersuchungsstelle einer genauen Analyse zu unterziehen. Das kann zum Beispiel das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung sein. Mit Einverständnis der Zollbehörde darf der Anmelder oder eine ermächtigte Person wie der Warenempfänger oder der Spediteur die Untersuchungsproben selbst zur Untersuchungsstelle bringen. Das kann bei schnell verderblichen Lebensmitteln zum Beispiel nötig sein. Der Anmelder muss für diese Aktion einen Versandbehälter zur Verfügung stellen, der zollsicher verschlossen werden kann. In der Niederschrift hat er bei Übernahme der Proben zu bestätigen, dass er die Proben auf eigene Kosten und Gefahr befördert.

Die Rückstellprobe wird sachgerecht auf dem Zollamt aufbewahrt. Es gibt jedoch Umstände, unter denen die Proben nicht auf dem Zollamt aufbewahrt werden können. Die Charakteristik der Ware könnte besondere Vorkehrungen oder Aufbewahrungsverhältnisse erfordern. In diesem Fall können die Rückstellproben gesichert beim Anmelder aufbewahrt werden. Die Voraussetzungen für eine solche sachgemäße Aufbewahrung müssen gegeben sein. Wenn dem keine Gründe entgegenstehen, können die Rückstellproben, die auf der Zollstelle verblieben sind, dem Anmelder zurückgegeben werden. Die Kosten dafür trägt der Anmelder. Vorausgesetzt allerdings, dass kein schwebendes Gerichtsverfahren oder Ähnliches mehr besteht.

Versteuert wird die gesamte Ware, auch die Proben und Muster, die entnommen worden sind.

Welche Pflichten hat der Anmelder bei einer Zollbeschau?

Als Anmelder haben Sie eine grundsätzliche Pflicht zur Mitwirkung an der Zollbeschau. Diese besteht in der Darlegungspflicht, der Duldungspflicht sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht. Im folgenden Abschnitt werden diese drei Pflichten näher erläutert.

Darlegungspflicht

Darlegungspflicht bedeutet, dass der Anmelder die Ware zum Durchführungsort der Zollbeschau befördern muss. Er muss dabei auf seine Kosten sicherstellen, dass die Ware am Ort der Probenentnahme ist, wenn die Durchführung der Zollbeschau stattfinden soll. Auch muss die Ware zum Zeitpunkt der Zollbeschau entpackt sein.

Duldungspflicht

Unter der Duldungspflicht versteht man, dass Sie als Anmelder keinen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Zollamt haben, die durch eine Entnahme von Proben und Mustern durch das Zollamt begründet wäre. Der Anmelder hat die Entnahme der Proben und Muster zu dulden.

Auskunfts- und Nachweispflicht

Die Auskunfts- und Nachweispflicht besagt, dass der Anmelder dem Zollamt für die Zollbeschau alle Unterlagen und erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen muss und zwar in dem Umfang, in dem es verlangt wird. Dazu gehören Beförderungspapiere, Vertragsunterlagen sowie Unterlagen aus dem Zahlungsverkehr.

Wie lange dauert eine Zollbeschau?

Die Zollbeschau kann schnell innerhalb eines halben Tages abgefertigt werden oder bis zu einer Woche dauern. Dass die Zollbeschau länger dauert, ist eher ungewöhnlich. Wenn Sie als Anmelder die Nachricht erhalten: „Die Sendung befindet sich aktuell in einer Zollbeschau“, wissen Sie, dass Sie sich auf eine Verzögerung einstellen und einlassen müssen.

Der Zoll kann unter Umständen mit der Anzahl der durchzuführenden Zollbeschauen sehr belastet sein – das bedeutet bis zu 15 Zollbeschauen, die täglich durchgeführt werden müssen. Das geht bei jeder Beschau mit der Öffnung, der Untersuchung und der Wiederverpackung einher. Das beansprucht eine gewisse Zeit.

Außerdem gibt es saisonale Schwankungen, was die Dauer der Zollbeschau betrifft. Im April, den Osterfeiertagen geschuldet, dauert die Abfertigung meist länger. Im Dezember geht es zügiger, weil das Weihnachtsgeschäft schon passiert ist.

Es gibt aber auch Unterschiede in der Geschwindigkeit der Zollämter, eine Zollbeschau durchzuführen. Erfahrungsgemäß dauert es am Frankfurter Flughafen länger als an anderen Zollbehörden, denn dort muss die Ware noch verfrachtet werden. Es kann ein gewisser Rückstau entstehen.

Um auf die Frage, wie lange dauert eine Zollbeschau zurückzukommen, muss man sagen, dass sich die Dauer einer Zollbeschau auf keinen Fall genau vorherbestimmen lässt. Bei Ihren Logistikplanungen sollten Sie daher von vornherein genügend Zeit für die Zollbeschau einplanen.

Falls es bei Ihnen doch vorkommen sollte, dass die Frist für die Zollbeschau nicht eingehalten wurde, kann dies folgende Ursachen haben:

Vielleicht ist der Zoll überlastet. Oder die von ihm angeforderten Dokumente sind noch nicht eingetroffen beziehungsweise noch nicht bearbeitet. Es kann aber auch passieren, dass Ihr Spediteur vergessen hat, die vom Zoll angeforderten Unterlagen weiterzuleiten. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass für Ihre Ware Einfuhrverbote existieren. Das würde eine umfassende Analytik Ihrer Waren erfordern.

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Warum ist der Zollbefund als Dokumentation der Zollbeschau so wichtig?

Der Zollbefund dokumentiert alle wesentlichen Ergebnisse der Zollbeschau durch die Zollstelle. Dieser Vermerk erfolgt auf elektronischem Weg mit Hilfe des IT-Verfahrens ATLAS. Falls die Zollanmeldung papiergestützt ist, erfolgt die Notierung des Vermerks in der Regel auf der Zollanmeldung direkt oder aber auf einem Zusatzblatt.

Die im Zollbefund festgehaltenen Ergebnisse der Zollbeschau bestimmen maßgeblich, wie das weitere Abfertigungsverfahren abzulaufen hat.

Die ermittelte Menge, sowie die Beschaffenheit und deren Wert, bestimmen zum Beispiel die Höhe der Einfuhrabgaben. Da die Ergebnisse im Beschaubefund die Weichen für eine weitere Verzollung stellen, sollten Sie die Angaben als Anmelder gründlich prüfen.

In dem Fall, dass nur ein Teil der Waren beschaut wurde, so gilt nach Art. 190 Abs. 1 des UZK: „Die Ergebnisse dieser Teilbeschau gelten für alle Waren, die in der Zollanmeldung bezeichnet sind.“ Allerdings ist hier auch Vorsicht geboten, denn diese Vorgehensweise birgt Tücken. Wenn nämlich der Zoll negative Proben gezogen hat, die nicht repräsentativ für die gesamte Ware sind, wird er diese negativen Feststellungen bei Teilbeschau auf die gesamte Ware beziehen. Das wäre für Sie kein Vorteil. In diesem Fall müssen Sie darauf drängen, dass weitere Beschaumaßnahmen vorgenommen werden.

Falls von der Zollbeschau ganz abgesehen wird, gelten die Angaben, die Sie bei der Anmeldung gemacht haben, um zu einer Berechnung im Zollverfahren zu kommen.

Lässt sich eine Zollbeschau vermeiden?

Sie können tatsächlich eine Zollbeschau vermeiden, beziehungsweise diese in einem geringeren Umfang halten. Haben Sie für Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) so werden diese auf jeden Fall weniger beschaut. Die Beschau von Waren mit vZTA besteht lediglich darin, seitens des Zollamts zu prüfen, ob es sich bei der Ware um die mit der vZTA ausgestatteten Ware handelt.

Daher ist es von Vorteil, sich für möglichst viele Waren eine vZTA zu besorgen. Dieser Tipp gilt insbesondere für Waren, die oft von Ihnen transportiert werden. Die vZTA muss dann in den Anmeldeunterlagen vermerkt werden.

Fazit: Zollbeschau ernst nehmen, um Nachzahlungen zu vermeiden

Die Zollbeschau sollte auf jeden Fall von dem betreffenden Unternehmen ernst genommen werden. Unterlaufen Fehler, so drohen Nachzahlungen und im schlimmsten Fall kann es zum Zollstrafverfahren kommen.

Wenn die tatsächlichen Waren nicht den Angemeldeten entsprechen, kann das Zollamt eine abweichende Zolltarifnummer festlegen. Das Zollamt könnte in diesem Fall die Anmeldungen der vorigen Jahre nochmals prüfen, da der Verdacht nahe liegt, die falsche Deklaration könnte früher auch schon bestanden haben. Ist dies der Fall, werden für die letzten drei Jahre Nachzahlungen fällig.

Nehmen Sie die Zollbeschau auf jeden Fall ernst und achten Sie darauf, wie der Zoll Ihre Ware einordnet. Es ist schon vorgekommen, dass der Zoll die Zolltarifnummer geändert hat, dieses vom Unternehmen nicht bemerkt wurde und in Folge das Unternehmen über Jahre unter einer falschen Nummer hat verzollen lassen. In diesen Fällen droht sogar ein Zollstrafverfahren.

Da es in der Zollabwicklung viele Stolperfallen gibt, ist es von großem Vorteil für Sie, die Zollabwicklung -und diese schließt die Zollbeschau mit ein- über unser renommiertes Verzollungsbüro abwickeln zu lassen. Wir erledigen Ihre Zollangelegenheiten professionell und problemlos.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die Zollbeschau ist eine zollamtliche Prüfung, bei der Waren im Güterverkehr körperlich auf ihre Beschaffenheit und/oder Menge untersucht werden – in der Regel am Zollamt oder an einer Abfertigungsstelle.

Das Zollamt kann eine Zollbeschau nach allgemeinen Richtlinien oder nach eigenem Ermessen anordnen – etwa bei Zweifeln an der Zollanmeldung, Verdacht auf Schmuggel, Markenrechtsverletzungen oder bei sensiblen Waren wie Lebensmitteln.

Es wird zwischen Mengenbeschau (Prüfung der Warenmenge) und Beschaffenheitsbeschau (Prüfung der Wareneigenschaften) unterschieden. Zudem gibt es die Teilbeschau, bei der nur ein Teil der Waren geprüft wird, und die Vollbeschau, bei der alle Waren kontrolliert werden.

Die eigentliche Zollbeschau ist grundsätzlich kostenfrei. Der Anmelder trägt jedoch die Nebenkosten, z. B. für Transport, Spedition oder überlange Containernutzung. Bei Beschauen außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Dienstzeiten können zusätzliche Gebühren anfallen.

Der Anmelder hat drei wesentliche Pflichten: die Darlegungspflicht (Ware zum Prüfungsort befördern), die Duldungspflicht (Probenentnahme ohne Entschädigungsanspruch dulden) sowie die Auskunfts- und Nachweispflicht (alle relevanten Unterlagen bereitstellen).

Die Dauer ist nicht genau vorhersehbar und variiert stark. Sie kann wenige Stunden bis zu einer Woche dauern. Einflussfaktoren sind die Auslastung des Zollamts, fehlende Dokumente oder saisonale Schwankungen.

Eine vollständige Vermeidung ist nicht möglich, jedoch kann eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) die Wahrscheinlichkeit und den Umfang einer Beschau deutlich reduzieren. Auch ein AEO-Zertifikat wirkt sich positiv aus, da zertifizierte Betriebe seltener beschaut werden.

Bei nachgewiesenen Fehlern drohen Nachzahlungen für bis zu drei Jahre sowie Bußgelder oder ein Zollstrafverfahren. Zudem kann das Zollamt frühere Anmeldungen rückwirkend prüfen.

Hinweis

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