Zollrechtliche Aspekte der Kreislaufwirtschaft: Verfahren für recycelte Waren

INHALTE
Das Wichtigste in Kürze
  • Kreislaufwirtschaft gewinnt international an Bedeutung – grenzüberschreitendes Recycling und Refurbishing stellen Unternehmen vor komplexe Zollfragen.
  • Für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen gelten strenge EU-Regelungen, darunter das Basler Übereinkommen und die Verordnung (EU) 2024/1157 mit Notifizierungspflichten für bedenkliche Abfälle.
  • Sekundärrohstoffe werden zolltariflich wie Primärrohstoffe behandelt, unterliegen aber je nach Verwendungszweck (z. B. Lebensmittelverpackungen) zusätzlichen Zertifizierungs- und Qualitätsanforderungen.
  • Reparatur und Refurbishing gelten zollrechtlich als Veredelung – je nach Warenursprung und Richtung greifen aktive oder passive Veredelungsverfahren.
  • Unternehmen ohne eigenes Zoll-Know-how profitieren von der Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Zolldienstleister.

Unternehmen achten zunehmend darauf, mit Ressourcen schonend umzugehen. Eine Möglichkeit: Produktionsverfahren optimieren, um Wasser oder Primärrohstoffe einzusparen. Auf der anderen Seite bietet sich der Aufbau von Kreislaufprozessen an.

Recycling sorgt dafür, dass wichtige Rohstoffe in den Wertschöpfungsketten verbleiben. Wie werden zum Recycling vorgesehene Abfälle eigentlich im Zollrecht behandelt? Gibt es Vorschriften für die Einfuhr von Sekundärrohstoffen und deren Verarbeitung, beispielsweise in Verpackungen für Lebensmittel?

Kreislaufwirtschaft und Zollrecht

Das Thema Kreislaufwirtschaft gewinnt global an Bedeutung und auch in geschäftlichen Prozessen wird die Schonung natürlicher Ressourcen immer wichtiger. Mithilfe der Kreislaufwirtschaft soll die Entstehung von Abfällen minimiert und Materialien möglichst lange im Wirtschaftskreislauf zur Nutzung verbleiben.

Eine besondere Rolle spielen in diesem Zusammenhang Strategien zur Wiederverwendung, des Recyclings und der Rückgewinnung von Rohstoffen. Das Europäische Parlament bezeichnet die Kreislaufwirtschaft als Wertschöpfungskette, die den Lebenszyklus der Produkte verlängert und Ressourcen sowie Materialien in den wirtschaftlichen Prozessen hält.

Konkret bedeutet Kreislaufwirtschaft für Unternehmen verschiedene Maßnahmen, wie die Anpassung von:

  • Konstruktion,
  • Instandhaltung und Reparatur,
  • Wiederverwendung,
  • Remanufacturing und Refurbishing oder
  • Recycling.

Vor besonderen Herausforderungen stehen Betriebe, die ihre Kreislaufwirtschaft nicht nur im nationalen Maßstab aufbauen, sondern grenzüberschreitend Recycling oder Remanufacturing anbieten. In diesem Zusammenhang spielt das Zollrecht eine zentrale Rolle, da für die Einfuhr von Abfällen und recycelten Waren besondere Regelungen gelten. Dabei ist es erforderlich, die Materialien in die Kategorien „Rohstoffe“, „Produkte“ und „Abfälle“ zu unterteilen.

Abfälle im grenzüberschreitenden Verkehr

Der Aufbau einer Kreislaufwirtschaft steht in einer engen Verbindung zum Recycling. Hinsichtlich der Behandlung im Zollrecht stellt sich die Frage, wie Recyclingprodukte zu deklarieren sind. Die Europäische Union (EU) sieht strenge Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen und Recyclingprodukten vor.

Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland bzw. in der EU sind dabei zwei Punkte besonders wichtig: Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und die Verordnung (EU) 2024/1157. Die Verordnung legt Rahmenbedingungen für das Verbringen von Abfällen innerhalb des Unionsgebiets und den Export fest.

Für den grenzüberschreitenden Verkehr der Abfallprodukte in der Kreislaufwirtschaft ist zwischen dem sogenannten „grünen“ und „gelben Abfall“ (siehe dazu „Konsolidierte Abfalllisten für die grenzüberschreitende Abfallverbringung“ des Umweltbundesamts). Letzterer gilt als bedenklich und ist notifizierungspflichtig. Notifizierung bedeutet, dass der Abfall vor Beginn seiner Verbringungen geprüft und der Transport mittels Notifizierungs- sowie Begleitformular beantragt werden muss.

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Für Ein- und Ausfuhr gelten dabei unterschiedliche Regeln:

  • Die Einfuhr von Abfall in die EU zum Zweck der Beseitigung ist untersagt (bis auf wenige Ausnahmen, für die Genehmigungen beantragt werden können). Geht es um die Verwertung – etwa durch Recycling – kann grüner Abfall aus begünstigten Ländern (siehe Staatenliste des Umweltbundesamts und unter der Einhaltung von Informationspflichten eingeführt und verarbeitet werden.
  • Hinsichtlich der Ausfuhr aus der EU gelten ebenfalls strenge Exportverbote für gelbe Abfälle, wenn nur eine Entsorgung vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann dieser Abfalltyp in EFTA-Staaten (European Free Trade Association, umfasst Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) verbracht werden. Andere Exporte sind untersagt. Für die Verwertung sind die Regelungen weniger strikt, Ausfuhren sind in Mitgliedstaaten der OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) bzw. Länder, die der Ausfuhr zugestimmt haben, möglich. Dabei muss für gelbe Verwertungsabfälle ein Notifizierungsverfahren eingehalten werden. In überseeische Länder ist der Export gelber Abfälle laut deutschem Zoll grundsätzlich verboten. Für grüne Abfälle gelten Informationspflichten.

Recyclingprodukte im Zollrecht

Zum Aufbau einer Kreislaufwirtschaft reicht es für Unternehmen nicht aus, sich nur mit der Behandlung von Abfällen zu beschäftigen. Ein wichtiger Aspekt besteht ebenso im Umgang mit Recyclingrohstoffen (beispielsweise Granulaten aus Kunststoffabfällen).

In diesem Zusammenhang ist eine Einstufung als „Abfall“ oder „Produkt“ erforderlich. So handelt es sich bei Recyclingkunststoffen beispielsweise um Produkte, wenn diese als „marktfähig“ einzustufen sind und keine Abfallmerkmale mehr aufweisen.

Im Hinblick auf die Abwicklung des Imports von Rohstoffen, die durch Recycling gewonnen werden (Sekundärrohstoffe), gelten vergleichbare Vorschriften für die formale Zollanmeldung wie für den Primärrohstoff. Beispiel Kunststoffe: Im entsprechenden Zolltarifnummer-Kapitel 39 findet im Hinblick auf die HS-Codes keine Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärrohstoff statt. Die HS-Codes beziehen sich auf die strukturelle Beschaffenheit der Kunststoffprodukte.

Allerdings gelten für die Verwendung von Sekundärrohstoffen und daraus hergestellten Produkten je nach Einsatz besondere Anforderungen und Zertifizierungsvorgaben. Diese werden zum Beispiel für Lebensmittelverpackungen in der EU-Verordnung (EU) 2022/1616 festgelegt. Für teilweise oder vollständig aus recyceltem Kunststoff hergestellte Verpackungen wird beispielsweise eine Sicherheitsbewertung benötigt.

Zudem verändert die 2024 beschlossene Spiegelklausel die Verwendung von Rezyklat in Kunststoffverpackungen. Dieses darf bei einem Warenursprung außerhalb der EU nur verwendet werden, wenn bei der Herstellung die entsprechenden europäischen Qualitäts- und Nachhaltigkeitsanforderungen beachtet wurden.

Zollrechtliche Behandlung von Waren für Reparaturen und Refurbishing

Um im Rahmen der Kreislaufwirtschaft Rohstoffe in den Wertschöpfungsketten zu halten, wird zunehmend auch auf Reparaturen und Refurbishing gesetzt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der zollrechtlichen Behandlung. Für defekte Elektrogeräte gelten für endgültige (ohne Reparatur- oder Veredelungsabsicht) Ausfuhren inzwischen strenge Regeln, die für verschiedene Länder (Nicht-OECD-Drittstaaten) ein Verbringungsverbot vorsehen. Innerhalb der EU greifen für die Verbringung nicht-gefährlicher elektronischer Abfälle bis zum 31. Dezember 2026 Übergangsregelungen.

In Bezug auf den Import in die EU bzw. nach Deutschland ist der Status der Waren zu beachten. Handelt es sich um Rückwaren/Retouren, die nur zum Zwecke der Reparatur eingeführt werden, können unter bestimmten Bedingungen Zollprivilegien in Anspruch genommen werden.

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Wie es mit dem Refurbishing aussieht, hängt maßgeblich von den Rahmenbedingungen ab. Waren, die ursprünglich aus der EU stammen, werden anders behandelt als Waren mit einem Ursprung außerhalb der EU.

Eine zweite wichtige Frage betrifft das Verfahren für das Refurbishing – das zollrechtlich als Veredelung gilt. Hier kommen die Einfuhr nach Deutschland und Wiederausfuhr nach der Aufwertung (aktive Veredelung) oder die Ausfuhr zur Aufwertung (passive Veredelung) in Frage.

  • Die aktive Veredelung kann im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens (keine Einfuhrabgaben) oder einem Rückvergütungsverfahren (Zollabgaben werden wieder erstattet) abgewickelt werden. Die Ware kommt nach Deutschland, wird aufgewertet und wieder ausgeführt.
  • Bei der passiven Veredelung erfolgt die Ausfuhranmeldung und der Nachweis des Unionswarenstatus im Rahmen des Exports. Nach der Aufwertung werden bei der Wiedereinfuhr nur auf die Veredelung Einfuhrabgaben erhoben.

Fazit: Recyclingprodukte und Abfälle berühren komplexe Zollvorschriften

Das Thema Kreislaufwirtschaft hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Besonders im Zusammenhang mit internationalen Handelsbeziehungen, die durch Freihandelsabkommen gefördert werden, stoßen Themen wie Recycling, Reparaturen oder Refurbishing auf zollrechtlich komplexe Rahmenbedingungen. Diese ergeben sich nicht nur aus den Zollanmeldungen. Export- und Importvorschriften machen die Kreislaufwirtschaft auch vom Compliance-Standpunkt aus betrachtet zu einem wichtigen Tätigkeitsfeld. Unternehmen, die diesbezüglich nicht über eigene Expertise verfügen, profitieren regelmäßig von der Zusammenarbeit mit einem externen Zolldienstleister. Nehmen Sie bei Bedarf einfach Kontakt mit dem Verzollungsbüro Butz auf – Wir beraten Sie und Ihr Unternehmen gern und professionell.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Kreislaufwirtschaft bezeichnet die Wiederverwendung, das Recycling und die Rückgewinnung von Rohstoffen, um Materialien möglichst lange im Wirtschaftskreislauf zu halten. Zollrechtlich relevant wird sie, sobald Abfälle, Recyclingrohstoffe oder aufgearbeitete Waren grenzüberschreitend transportiert werden.

Maßgeblich sind das Basler Übereinkommen sowie die EU-Verordnung (EU) 2024/1157. Besonders 'gelbe Abfälle' gelten als bedenklich und sind notifizierungspflichtig: Vor dem Transport muss eine Prüfung erfolgen und der Versand per Notifizierungs- sowie Begleitformular beantragt werden.

Sekundärrohstoffe wie Recyclingkunststoffe werden zolltariflich grundsätzlich wie Primärrohstoffe behandelt. Im Kapitel 39 des Zolltarifs wird beispielsweise nicht zwischen primären und sekundären Kunststoffen unterschieden – entscheidend ist die strukturelle Beschaffenheit des Produkts.

Die EU-Verordnung (EU) 2022/1616 schreibt für Verpackungen aus recyceltem Kunststoff eine Sicherheitsbewertung vor. Zudem darf Rezyklat aus Nicht-EU-Ländern seit der Spiegelklausel von 2024 nur dann verwendet werden, wenn bei der Herstellung europäische Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards eingehalten wurden.

Refurbishing gilt zollrechtlich als Veredelung. Je nach Warenfluss kommen die aktive Veredelung (Einfuhr zur Aufwertung, dann Wiederausfuhr) oder die passive Veredelung (Ausfuhr zur Aufwertung im Ausland) in Betracht. Bei Rückwaren, die ausschließlich zur Reparatur eingeführt werden, können unter bestimmten Bedingungen Zollprivilegien genutzt werden.

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