Aktive Veredelung: Bedeutung, Voraussetzungen, Verfahren & weitere Infos

INHALTE
Das Wichtigste in Kürze
  • Die aktive Veredelung ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Drittlandswaren nach Deutschland, wenn diese nach der Bearbeitung wieder ausgeführt werden.
  • Die gesetzliche Grundlage findet sich im Unionszollkodex (UZK), insbesondere in den Artikeln 211, 215 und 256.
  • Es gibt ein Regelverfahren sowie vereinfachte Verfahren – beide sind gleichwertig und erfordern eine Zollanmeldung.
  • Wirtschaftliche Voraussetzungen müssen geprüft und erfüllt sein, um die Bewilligung für die aktive Veredelung zu erhalten.
  • Die aktive Veredelung gilt als wirtschaftliches Gegenstück zur passiven Veredelung.

Die aktive Veredelung ist ein Begriff, der im Kontext der Erhebung von Zoll bei der Einfuhr von Waren Verwendung findet. Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland erhebt der Zoll in der Regel Gebühren. Wenn die Einfuhr jedoch nicht zum Zwecke des Verkaufs, sondern aufgrund einer Veredelung der Waren erfolgt, werden keine Zollgebühren erhoben. In diesem Fall greift die Gesetzmäßigkeit der sogenannten aktiven Veredelung.

Was bedeutet Aktive Veredelung?

Aktive Veredelung – was ist das und was müssen Sie beachten? Es gibt nicht nur innerhalb der EU einen regen Warenverkehr. Der Warenaustausch erfolgt auch mit Drittländern. Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um Waren, die zum Zwecke des Verkaufs eingeführt werden. Die Wareneinfuhr kann auch zum Zwecke der Veredelung erfolgen. Wenn Sie Waren aus einem Drittland nach Deutschland importieren, um sie zu veredeln, und diese Waren nach der Veredelung wieder ausführen, hat dies Auswirkungen auf die Zollzahlungen. Diese sogenannte Aktive Veredelung ist in Art. 256 Unionszollkodex (UZK) festgeschrieben. Das Gesetz besagt, dass Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union zum Zwecke der Durchführung von Veredelungsarbeiten eingeführt werden können. In diesem Fall werden keine Abgaben erhoben. Das Gesetz besagt weiterhin, dass darüber hinaus keine handelspolitischen Maßnahmen angewendet werden.

Überführung in ein anschließendes Zollverfahren

Artikel 215 UZK nennt weitere Vorgaben für den Prozess der Aktiven Veredelung. In den Paragrafen heißt es, dass die aktive Veredelung dann als erledigt gilt, also auf das Zollverfahren angewendet werden kann, wenn es unverändert oder als Zeugnis einer Veredelung direkt in ein Zollverfahren überführt wird. In diesem Fall erfolgt eine Überlassung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Weitere Faktoren, die in diesem Gesetz benannt wurden, sind:

  • Die Waren werden aus dem Zollgebiet der Union verbracht
  • Die Waren werden zerstört
  • Die Waren werden zugunsten der Staatskasse aufgegeben

Wenn Sie Waren zum Zwecke der Veredelung nach Deutschland einführen und diese unter eine der genannten Bestimmungen fällt, brauchen Sie keinen Zoll auf diese Waren zu zahlen.

Die Rechtsgrundlage zur Aktiven Veredelung

Die Einfuhr von Waren im Rahmen der Aktiven Veredelung sind rechtlich festgeschrieben. Wenn Sie sich in den Gesetzen umfassend informieren möchten, finden Sie die Rechtsgrundlagen in folgenden Gesetzen:

  • Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 Unionszollkodex (UZK)
  • Artikel 161 bis 183 und 240 bis 241 Delegierte Verordnung zum UZK (DA)
  • Artikel 258 bis 271 und 324 bis 325 Durchführungsverordnung zum UZK (IA).

Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass die Aktive Veredelung aus wirtschaftlicher Sicht als Gegenstück zur Passiven Veredelung betrachtet wird.

Voraussetzungen zur Aktiven Veredelung

Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um für eine Wareneinfuhr die Bewilligung des Status der Aktiven Veredelung zu bekommen. Die Voraussetzungen sind in Artikel 211 des Unionszollkodex (UZK) festgeschrieben.

  • Der Antragsteller muss seinen Firmensitz im Zollgebiet der Europäischen Union haben
  • Der Antragsteller muss gewährleisten, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird
  • Die Bewilligung des Antrags wird ausschließlich an Personen vergeben, die Veredelungsvorgänge durchführen oder ein Unternehmen mit der Veredelung beauftragen
  • Der Antragsteller ist zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet. Diese Vorschrift ergibt sich aus dem Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe der UZK. Beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Form der Gesamtsicherheit handelt. Diese ist Bestandteil des förmlichen Bewilligungsverfahrens.
  • Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die zur Einfuhr bestimmten Waren entweder in den Erzeugnissen der Veredelung enthalten sind oder dass die Ersatzwaren, die zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse verwendet werden, ein Äquivalent zu den zur Einfuhr bestimmten Waren darstellen.
  • Weiterhin ist vorgeschrieben, dass die im Zusammenhang mit der Aktiven Veredelung durchgeführten Maßnahmen der Überwachung und der Kontrolle nicht mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sein dürfen, der unverhältnismäßig ist.
  • In Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen gilt es zu berücksichtigen, dass das Verfahren der Aktiven Veredelung keine wesentlichen Interessen von Herstellern innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen darf.

Wirtschaftliche Voraussetzungen zur Aktiven Veredelung

Beachten Sie im Zusammenhang mit der Aktiven Veredelung die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Diese unterliegen einer Prüfung. In diesem Zusammenhang sind folgende Dinge wichtig:

  • Die Auswahl der Berechnungsmethode für die Abgaben bei der Einfuhr der Waren.
  • Eine Prüfung, ob die eingeführten Waren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Gegenstand einer Maßnahme im Bereich Agrar- oder Handelspolitik wären.
  • Eine Prüfung, ob es Nachweise gibt, dass wesentliche Interessen von Herstellern, die in der Europäischen Union ansässig sind, beeinträchtigt werden könnten.
  • Eine Prüfung auf Fälle, die nach dem Artikel 167 der Delegierten Verordnung zum UZK (DA) in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Aktive Veredelung: Regelverfahren

Die Aktive Veredelung erfolgt einen Ablauf, der auch als Normalverfahren bezeichnet wird. Wenn Sie sich an diesen beschriebenen Ablauf halten, bekommen Sie in der Regel keine Probleme mit den Gesetzmäßigkeiten, die in diesem Zusammenhang gelten.

Im ersten Schritt erfolgt die Überführung der Waren durch die Annahme der Zollanmeldung. Mit dieser Anmeldung ist die Überlassung der Waren zu dem jeweiligen Verfahren angenommen. Sie haben zwei Möglichkeiten, diese Zollanmeldung abzugeben:

  • Elektronische Abgabe: Sie geben eine Einzelzollanmeldung ab, die der Überführung der Ware in eine Aktive Veredelung nach EZA-AV dient. Wenn Sie sich für das elektronische Verfahren entscheiden, bekommen Sie die Nachricht für die Bewilligung Ihres Verfahrens ebenfalls schriftlich zugestellt. Die Zustellung erfolgt durch eine Nachricht, die im IT-Verfahren ATLAS übermittelt wird.
  • Schriftliche Abgabe: Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die Einzelzollanmeldung schriftlich abzugeben. Hier nutzen Sie die Exemplare sechs bis acht des Einheitspapiers. Diesem entspricht beispielsweise das Formular 0747. Wichtig ist, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen bei der Zollstelle einreichen, die für die Überführung in das jeweilige Verfahren zuständig ist.

Wenn Sie sich für eine schriftliche Anmeldung beim Zoll entscheiden, bekommen Sie im Falle der Bewilligung das Exemplar Nummer acht des Einheitspapiers im Zusammenspiel mit dem ersten Blatt des Zusatzblattes aus dem Formular 0788 übermittelt. Dabei handelt es sich um ein Belegexemplar für das Verfahren der Aktiven Veredelung.

Beide Verfahren, sowohl das schriftliche als auch das elektronische, sind gleichberechtigt. Sie können frei entscheiden, für welches Verfahren Sie sich entscheiden.

Aktive Veredelung: Vereinfachte Verfahren

Im Rahmen der Aktiven Veredelung können Sie sich unter der Vorlage bestimmter Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren entscheiden. Dieses weicht vom Regelverfahren ab, ist aber ebenso zulässig. In diesem vereinfachten Verfahren haben Sie die Möglichkeit, eine sogenannte vereinfachte Zollanmeldung zu nutzen. Dies ist in Artikel 166 Unionszollkodex (UZK) geregelt. Eine weitere Möglichkeit ist die Abschreibung der Waren in der Buchführung. Diese Regelung finden Sie in Artikel 182 UZK. Auch diese Variante ermöglicht es Ihnen, Waren in die Aktive Veredelung zu überführen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die aktive Veredelung bezeichnet ein Zollverfahren, bei dem Nicht-Unionswaren zollfrei in die EU eingeführt werden dürfen, sofern sie dort be- oder verarbeitet und anschließend wieder ausgeführt werden.

Die rechtliche Grundlage findet sich im Unionszollkodex (UZK), vor allem in Art. 256 (allgemeine Regelung), Art. 215 (Erledigung des Verfahrens) und Art. 211 (Voraussetzungen).

Es müssen wirtschaftliche Voraussetzungen gemäß Art. 211 UZK erfüllt und einer Prüfung standhalten. Erst nach positiver Bewilligung darf das Verfahren angewendet werden.

Im ersten Schritt wird eine Zollanmeldung eingereicht – entweder schriftlich oder elektronisch. Nach Annahme wird die Ware in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt. Bei schriftlicher Anmeldung erhält man Exemplar 8 des Einheitspapiers als Belegexemplar.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 UZK genutzt oder die Ware per Buchführungsabschreibung nach Art. 182 UZK überführt werden.

Bei der aktiven Veredelung werden Drittlandswaren zollfrei in die EU eingeführt, veredelt und wieder ausgeführt. Bei der passiven Veredelung werden EU-Waren zur Bearbeitung ins Drittland geschickt und anschließend reimportiert.

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