Zollgebühren Erstattung: Zollkosten & Einfuhrumsatzsteuer zurückfordern

INHALTE
Das Wichtigste in Kürze
  • Staaten erheben Zölle und Einfuhrumsatzsteuern, um Warenströme zu steuern und wirtschaftspolitische Ziele zu verfolgen.
  • Wer zu viel Zoll bezahlt hat, kann innerhalb von 3 Jahren einen Erstattungsantrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen – ein Einspruch birgt das Risiko einer ‘Verböserung’.
  • Zwei Hauptfälle ermöglichen eine Rückerstattung: rechtlich nicht geschuldete Zollgebühren (Art. 236 ZK) und besondere Umstände ohne eigenes Verschulden (Art. 239 ZK).
  • Die Anforderungen für eine erfolgreiche Rückerstattung sind hoch – normale Geschäftsrisiken wie Schmuggel oder gefälschte Papiere werden in der Regel nicht anerkannt.
  • Eine ausreichende Versicherung gegen Zollschäden ist empfehlenswert, da der Ausgang von Erstattungsverfahren oft ungewiss ist.

Seit Jahrhunderten heben Staaten Zölle ein. Sie steuern damit Warenströme und setzen Zolltarife als wirtschaftspolitisches Werkzeug ein. Meistens geht es darum, die eigene Wirtschaft zu stärken, wenn der Inlandsmarkt vor ausländischen Produkten geschützt wird, oder die Ausfuhr bestimmter Waren in das Ausland erschwert wird.

Neben Zollgebühren heben Staaten im grenzüberschreitenden Warenverkehr weitere Abgaben wie zum Beispiel Einfuhrumsatzsteuern ein.

Sie haben zu viele Zollgebühren bezahlt? So bekommen Sie Ihr Geld zurück

Es gibt unterschiedliche Arten von Zöllen. Üblicherweise denkt man an den Einfuhr- beziehungsweise Import-Zoll, dieser hat auch die größte praktische Bedeutung. Daneben gibt es aber auch Ausfuhr- beziehungsweise Exportzölle, sowie Transitzölle. Letztere werden aber in der Regel durch internationale Vereinbarungen stark eingeschränkt.

Ausfuhrzölle stellen eine Ausnahme dar, weil es grundsätzlich im Interesse einer jeden Volkswirtschaft ist, dass ihre Waren ins Ausland verkauft werden. Es gibt aber Fälle, in denen Ausfuhrzölle sinnvoll sein können. So zum Beispiel, wenn es sich um Güter handelt, an denen es im Inland mangelt, oder die in der heimischen Wirtschaft selbst dringend benötigt werden. Manchmal hat die Erhebung von Exportzöllen aber auch rein finanzielle Gründe, weil der Stadt sich dadurch Einnahmen verschaffen will.

Das europäische Zollrecht ist im Zollkodex der Europäischen Union zusammengefasst, der abgekürzt als Unionszollkodex (UZK) bezeichnet wird. Ergänzend dazu finden Durchführungsvorschriften Anwendung.

Die konkrete Höhe von Zollgebühren ergibt sich in den meisten Fällen aufgrund der Angaben des Verzollenden, kann aber auch auf Vorschreibungen von Behörden zurückgehen. Auch andere Akteure spielen mitunter eine Rolle, so zum Beispiel ausländische Behörden, Produzenten oder Geschäftspartner, wenn Sie Zeugnisse, Bestätigungen und sonstige Dokumente vorlegen, die bei der Verzollung berücksichtigt werden.

Wie überall kann es auch bei der Festsetzung von Zollgebühren zu Fehlern kommen, die unterschiedliche Ursachen haben können. So ist es möglich, dass der Zollspediteur selbst irrtümlicherweise Angaben gemacht hat, die zu einem falschen Zollbetrag führen. Denkbar ist weiters, dass der Fehler bereits im Ausland passiert, wenn zum Beispiel der Exporteur falsche Angaben macht. Aber auch die den Zoll einhebenden Behörden sind nicht vor Fehlern gefeit, sodass falsche Zollbeträge auch auf ein Versehen der Zollverwaltung zurückgehen können.

Zu viel Zoll zu zahlen ist natürlich unangenehm. Ist es einmal passiert, kann man allerdings in gewissen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen dagegen vorgehen und den Fehler rückgängig machen. Wann dies möglich ist, und wie Sie vorgehen, um eine Zollrückerstattung zu erreichen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Zollgebühren-Rückerstattung: Bei Fehlern unbedingt einen Antrag auf Erstattung stellen

Wenn Sie mit einem fehlerhaften Zollbetrag konfrontiert sind, sollten Sie immer aktiv werden und sich nicht darauf verlassen, dass die Zollbehörde einen Fehler aus eigenem Antrieb korrigiert. In jedem Fall sollten Sie einen Antrag auf Zollgebühren-Rückerstattung oder Erlass der Zollkosten stellen. Einzubringen ist dieser Antrag bei jenem Hauptzollamt, das den Zollbescheid ausgestellt hat. Beachten Sie dabei, dass die Zollkosten-Rückerstattung innerhalb von 3 Jahren nach Vorschreibung der Zollgebühr beantragt werden muss.

In diesem Zusammenhang ein wichtiger Hinweis: Sie haben zwar auch die Möglichkeit, einen Einspruch zu erheben, doch hat dieser einen gravierenden Nachteil: Beim Einspruch ist eine sogenannte “Verböserung” möglich, das heißt, dass eine Zollvorschreibung auch zu Ihrem Nachteil geändert werden kann. Beim Antrag auf Zollgebühren-Erstattung oder Erlass ist dies nicht möglich.

Zollgebühren zurückfordern: Zu viel entrichteten Abgaben in der Logistik - Die zwei relevantesten Fälle

In der Praxis sind vor allem zwei Fälle relevant, in denen es zu einer Zollgebühren-Rückerstattung kommt. Zum einen sind dies Situationen, in denen Zollgebühren bezahlt wurden, die gar nicht gezahlt werden hätten müssen. Zum anderen handelt es sich um Zahlungen, die auf Fehler zurückzuführen sind, die dem Zollschuldner nicht zum Vorwurf gemacht werden können. In diesen Fällen haben Sie gute Aussichten, zu viel gezahlte Zollgebühren wieder zu bekommen.

Haben Sie rechtlich nicht geschuldete Zollgebühren bezahlt, ist Artikel 236 des Zollkodex anzuwenden. Dieser besagt, dass man Zollgebühren zurückfordern kann, die nach dem anzuwendenden Recht nicht zu zahlen gewesen wären. Voraussetzung ist, dass der Behörde nachgewiesen werden kann, dass die Zahlung zum Zeitpunkt ihrer Entrichtung gar nicht geschuldet war. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Verzollung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt ist, oder eine Verzollung irrtümlich vorgenommen wurde.

Gelingt Ihnen der Nachweis vor der Zollbehörde, ist diese verpflichtet, dem Erstattungs- oder Erlassantrag zu entsprechen.

Sind zu hohe Zollgebühren entrichtet worden, und liegen besondere Umstände nach Artikel 239 des Zollkodex vor, ist ebenfalls eine Zollkosten-Rückerstattung oder ein Erlass möglich. Dies gilt aber nur, wenn dem Verzollenden weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit anzulasten sind.

Die Behörde entscheidet in diesem Verfahren nach Billigkeit, es kommt ihr also ein Ermessensspielraum zu. Dies hat zur Folge, dass der Ausgang derartiger Verfahren mitunter schwer vorherzusagen ist. Den Antrag müssen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung der Zollvorschreibung einbringen. Voraussetzung dafür, dass die Behörde Ihren Antrag auf Zollgebühren-Erstattung bewilligt, ist das Vorliegen sogenannter außergewöhnlicher Gründe. Das heißt, dass Sie in der Regel mit einem Antrag keine Chance haben, wenn ihr Fall häufiger vorkommt. Es muss sich also um Sonderfälle handeln. Die Behörde stellt bei der Beurteilung auf das normale Geschäftsrisiko ab. Ist der Fehler darauf zurückzuführen, lehnt die Behörde Anträge regelmäßig ab.

Wie streng hier die Anforderungen sind, zeigen folgende Beispielfälle:

Wenn jemand ohne sein Wissen Schmuggelware transportiert, schuldet er dennoch die Zollgebühr, weil es nach Ansicht der Behörden zum allgemeinen Geschäftsrisiko eines Transporters gehört, dass Kriminelle dessen Transportmittel zum Zweck des Schmuggels missbrauchen.

Sogar dann, wenn man mit gefälschten Papieren konfrontiert ist, geben sich Behörden streng, weil sie der Meinung sind, dass Zollspediteure Fälschungen in der Regel erkennen müssen.

Erfolgreich kann hingegen ein Antrag sein, wenn eine Behörde im Ausland Ursprungszeugnisse falsch ausstellt. Dies macht die Zollbehörde dem Zollschuldner dann nicht zum Vorwurf, er wird die Zollabgaben zurückfordern können.

Weil also die Anforderungen für einen erfolgreichen Antrag sehr hoch sind und die Behörde nach billigem Ermessen entscheidet, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall gegen solche Schäden ausreichend zu versichern. Vor dem Hintergrund des immer ungewissen Ausgangs eines Verfahrens sollten Sie es sich in jedem Fall gut überlegen, ob Sie wirklich die Zollkosten zurückfordern wollen und einen Antrag stellen. Schließlich ist dies mit zeitlichem Aufwand und Kosten verbunden.

Zoll: 4 Ausschlussgründe für Erlass & Erstattung

In den folgenden Fällen kommt von vornherein weder ein Erlass, noch eine Erstattung in Betracht, auch wenn alle anderen Voraussetzungen dafür vorliegen (“allgemeine Ausschlussgründe):

  1. Wenn der Korrekturbetrag die Schwelle von 10 Euro nicht übersteigt, erfolgen kein Erlass und keine Erstattung. (“Kleinbetragsregelung”).
  1. Gleiches gilt, wenn der Zollschuldner zwar materiell zur Rückforderung berechtigt ist, aber die erforderlichen Dokumente und Nachweise trotz behördlichen Verlangens nicht vorlegt. Im Unionszollkodex ist nämlich vorgesehen, dass Antragsteller alle Dokumente und Nachweise beizubringen haben, welche die Behörde benötigt, um eine Entscheidung treffen zu können.
  1. Ebenfalls ausgeschlossen sind Erlass oder Erstattung, wenn die Festsetzung der Zollgebühren auf eine Täuschung seitens des Zollschuldners zurückgeht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Zollschuldner absichtlich einen zu hohen Zollwert deklariert, um etwa Mindestpreisbestimmungen zu unterlaufen. In derartigen Fällen wäre es offenkundig widersinnig, wenn er dann die überhöhte Zollgebühr zurückverlangen könnte.
  1. Der letzte Fall betrifft die Einfuhrumsatzsteuer. Hier gibt es die Spezialität, dass weder erlassen noch erstattet wird, wenn der Importeur hinsichtlich der eingeführten Güter voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dass die Refundierung in diesem Fall unterbleibt, schädigt den Zollschuldner nicht, weil die Einfuhrumsatzsteuer bei ihm aufgrund der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ja keinen Kostenfaktor darstellt. Durch den Entfall von Erlass oder Erstattung kommt es bei den Zollbehörden zur einer Verwaltungsvereinfachung.
Gut zu wissen:

Wichtig ist, dass Ihr ausländischer Lieferant die Handelsrechnung ohne die ausländische Umsatzsteuer ausstellt. Zusätzlich zu den gelisteten Angaben können eventuell zusätzliche Anforderungen hinzukommen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Einen Antrag auf Rückerstattung nach Artikel 236 des Zollkodex müssen Sie innerhalb von 3 Jahren nach der Zollvorschreibung stellen. Bei besonderen Umständen nach Artikel 239 gilt eine kürzere Frist von 12 Monaten.

Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen, das den entsprechenden Zollbescheid ausgestellt hat.

Beim Einspruch besteht das Risiko einer sogenannten 'Verböserung', das heißt, die Zollvorschreibung kann auch zu Ihrem Nachteil geändert werden. Beim Erstattungsantrag ist dies nicht möglich.

Erstattungen sind möglich, wenn Zollgebühren rechtlich nicht geschuldet waren (z. B. Doppelverzollung) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die dem Zollschuldner nicht als betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden können.

Nein. Behörden betrachten dies als normales Geschäftsrisiko eines Transporteurs. Solche Anträge werden in der Regel abgelehnt.

In diesem Fall wird dem Zollschuldner kein Vorwurf gemacht, und ein Antrag auf Rückerstattung der Zollabgaben hat gute Erfolgsaussichten.

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