- Besondere Zollverfahren sind Nichterhebungsverfahren: Zollabgaben fallen erst an, wenn Waren tatsächlich in den EU-Wirtschaftskreislauf überführt werden.
- Der Unionszollkodex unterteilt diese Verfahren in vier Kategorien: Lagerung, Veredelung, Verwendung und Versand.
- Unternehmen profitieren von verbesserter Liquidität und gesteigerter Wettbewerbsfähigkeit auf internationalen Märkten.
- Verfahren wie die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung ermöglichen flexible Zollregelungen für Import und Export.
- In Deutschland werden diese Verfahren auch als ‘Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung’ bezeichnet.
Die besonderen Zollverfahren wurden in Europa eingeführt, um die Wirtschaft gezielt anzukurbeln. Es handelt sich in der Regel um Nichterhebungsverfahren. Dies bedeutet, dass bei der Einfuhr und der Ausfuhr von Gütern keine zollamtlichen Abgaben fällig werden. Die Abgaben an den Zoll werden erst dann fällig, wenn die Waren tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union überführt werden. In Deutschland werden die besonderen Zollverfahren häufig auch als Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung bezeichnet.
Folgende Übersicht hilft dabei, sich einen Überblick über die besonderen Zollverfahren zu verschaffen:
Arten besonderer Zollverfahren
Im Unionszollkodex werden einige spezielle Zollverfahren aufgeführt, die dazu dienen sollen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Güter zu steigern. Die Waren können unter besseren Bedingungen importiert und exportiert werden.
Der Unionszollkodex unterteilt die besonderen Zollverfahren für die EU in vier Kategorien:
- Verwendung: Endverwendung oder vorübergehende Verwendung
- Lagerung: Freizonen und Zolllager
- Versand: Externer und interner Versand
- Veredelung: Passive und aktive Veredelung
Die Lagerung
In einem angemeldeten Zolllager können Waren gelagert werden. Es werden keine Zollabgaben fällig, bis die Güter das Lager verlassen und in den wirtschaftlichen Handelsraum der Europäischen Union überführt werden. Ein Unternehmen profitiert hieraus, denn die Liquidität kann gesteigert werden. Zollabgaben müssen erst dann gezahlt werden, wenn die Waren verkauft oder gebraucht werden. Es gibt private und öffentliche Zolllager verschiedener Typen.
Die Waren können auch in sogenannten Freizonen gelagert werden. Es handelt sich um abgegrenzte Bereiche, die sich innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union befinden. Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle und andere Einfuhrabgaben fallen nicht an, solange sich die Güter in den Freizonen und somit im Freizonenverfahren, befinden.
Die Veredelung
Das besondere Zollverfahren der Veredelung wird in zwei Definitionen unterteilt. Bei der passiven Veredelung werden Waren aus der EU ausgeführt und in einem Drittland weiterverarbeitet. Anschließend kehren sie in den Wirtschaftsraum der Europäischen Union zurück. Die Höhe der Zollgebühr wird auf Grundlage der Kosten der Veredelung berechnet und nicht auf der Basis der Preise von Veredelungserzeugnissen.
Bei der aktiven Veredelung werden Waren aus Drittländern in die Europäische Union importiert. Nach dem Veredelungsprozess sollen sie unter vorteilhaften Bedingungen wieder ausgeführt werden. Durch die geringen Zollgebühren können die Güter zu guten Preisen verkauft werden und verhalten sich wettbewerbsfähig auf dem internationalen Markt.
Die Verwendung
Wenn Nicht-Unionswaren für einen zeitlich begrenzten Zeitraum in der EU verwendet werden sollen, kann von dem besonderen Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung innerhalb Europas Gebrauch gemacht werden. Die Frist beträgt zwei Jahre und das Verfahren findet beispielsweise bei Messewaren Verwendung. Sollen die Güter anschließend doch in den Wirtschaftsraum der EU überführt werden, dann müssen die Zollgebühren erst zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden und nicht schon vorher.
Das besondere Zollverfahren der Endverwendung macht es in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union möglich, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Zollabgaben zu erzielen, wenn Produkte innerhalb eines bestimmten Zeitraums für eine konkrete Endverwendung verarbeitet werden. Ein passendes Beispiel wäre die Verarbeitung von Fleisch für die Produktion von Lebensmitteln.
Der Versand
Wenn Ware aus Drittländern in die Europäische Union gelangt, so sind die Zollgebühren in der Regel zum Zeitpunkt des Grenzüberschritts zu zahlen. Da die Güter in den meisten Fällen jedoch weiter transportiert werden, wurde das Versandverfahren eingeführt. Es ermöglicht, die Einfuhrabgaben am endgültigen Bestimmungsort der Waren zu bezahlen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Besondere Zollverfahren sind spezielle Regelungen im Zollrecht, bei denen Zollabgaben nicht sofort bei der Einfuhr anfallen, sondern erst dann, wenn die Waren in den EU-Wirtschaftskreislauf überführt werden. Sie sollen die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen stärken.
Der Unionszollkodex unterscheidet vier Kategorien: Lagerung (z. B. Zolllager und Freizonen), Veredelung (aktiv und passiv), Verwendung (vorübergehend und Endverwendung) sowie Versand.
Bei der aktiven Veredelung werden Waren aus Drittländern zollfrei in die EU importiert, dort verarbeitet und anschließend wieder ausgeführt. Bei der passiven Veredelung werden EU-Waren in ein Drittland zur Weiterverarbeitung ausgeführt und danach wieder eingeführt – die Zollgebühr richtet sich dann nur nach den Veredelungskosten.
Ein Zolllager ist ein angemeldetes Lager, in dem Waren gelagert werden können, ohne dass sofort Zollabgaben anfallen. Die Abgaben werden erst fällig, wenn die Waren das Lager verlassen. Das verbessert die Liquidität von Unternehmen erheblich.
Das Versandverfahren ermöglicht es, Zollabgaben nicht an der Grenze, sondern erst am endgültigen Bestimmungsort der Waren zu zahlen. Es wurde eingeführt, weil Güter aus Drittländern in der Regel nach dem Grenzübertritt noch weiter transportiert werden.