- Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung bieten Unternehmen finanzielle Vorteile, z. B. durch das Verschieben von Abgaben – eine Bewilligung der Zollbehörde ist jedoch Pflicht.
- Die aktive Veredelung erlaubt den zollfreien Import von Waren zur Weiterverarbeitung, solange die Endprodukte in Drittländer exportiert werden.
- Bei der vorübergehenden Verwendung können Drittlandswaren bis zu zwei Jahre zollfrei in der EU genutzt werden – danach müssen sie die EU verlassen.
- Die passive Veredelung ermöglicht es, EU-Waren günstig in Drittländern verarbeiten zu lassen; verzollt werden nur Transport und Verarbeitung.
- Das Zolllager schont die Liquidität, da Nicht-EU-Waren dort lagern können, ohne dass sofortige Zollabgaben fällig werden.
Ein Zollverfahren hat dann eine wirtschaftliche Bedeutung, wenn es einem Unternehmen eine finanzielle Gestaltungsmöglichkeit bietet. Die Firma ist bei bestimmten Zollverfahren in der Lage, den Zeitpunkt der Abgaben zu verschieben. Diese Freiheit ist beim Export und Import von Produkten mit entscheidenden Vorteilen verbunden. Deshalb werden die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung in Deutschland und anderen Ländern Europas gerne von den Unternehmen genutzt. Es gibt mehrere Zollverfahren, die einem Unternehmen Vorteile verschaffen können. Die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung haben unterschiedliche Definitionen. Sie haben jedoch eines gemeinsam: Wer ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung in Anspruch nehmen möchte, muss im Voraus eine Bewilligung bei der zuständigen Zollbehörde einholen.
Eine Übersicht der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erhalten Sie hier:
Die aktive Veredelung: Eine Ersparnis durch die Ausfuhr
Das Zollverfahren der aktiven Veredelung sieht vor, dass Waren, die aus einem Drittland für eine Veredelung in die EU importiert werden, keine Einfuhrzölle oder andere Abgaben verursachen. Teil der aktiven Veredelung sind unter anderem die Reparatur von Produkten oder die Montage gelieferter Einzelteile.
Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Einfuhr von Waren nicht endgültig entscheiden, ob die veredelten Produkte anschließend auf dem europäischen Markt bleiben oder in ein Drittland ausgeführt werden. Die aktive Veredelung soll dazu dienen, dass in Deutschland hergestellte Waren aus importierten Einzelteilen auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig bleiben. Da keine Einfuhrabgaben für die Importgüter zu zahlen sind, können die Preise der Endprodukte niedrig gehalten werden.
Fließen die importierten Einzelteile in Form fertiger Produkte letztlich doch in den Wirtschaftskreislauf der EU, so müssen die Einfuhrabgaben nachträglich gezahlt werden.
Die vorübergehende Verwendung
Wenn Waren aus Drittländern nur vorübergehend in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union genutzt werden, müssen bei der Einfuhr keine Abgaben an die Zollbehörde gezahlt werden. Ein typisches Beispiel für das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung sind Messewaren. Die maximale Nutzungsdauer innerhalb der EU liegt bei zwei Jahren. Mit Ablauf dieser Frist müssen die Waren den Wirtschaftsraum der Europäischen Union wieder verlassen. Wenn bei der Nutzung die Interessen der europäischen Wirtschaft tangiert werden, kann es zu Einschränkungen bei den Vergünstigungen kommen. Die Einhaltung des vorgesehenen Verwendungszwecks unterliegt der Überwachung durch das zuständige Zollamt. Es muss außerdem die Identität der Waren gesichert werden, um die fristgemäße Ausführung der Produkte überprüfen zu können.
Die passive Veredelung
Bei dem Zollverfahren der passiven Veredelung werden Waren aus dem europäischen Wirtschaftsraum in ein Drittland ausgeführt, um dort veredelt und anschließend wieder in die EU eingeführt zu werden. Ein typisches Beispiel ist die Ausfuhr von Nordseekrabben. Sie werden in einem Drittland gereinigt und gepult. Anschließend kehren sie auf den europäischen Markt zurück. Verzollt wird jedoch lediglich der Transport und die Verarbeitung. Auf diese Weise soll es Unternehmen in der Europäischen Union ermöglicht werden, die niedrigen Löhne der Drittländer bei der Verarbeitung europäischer Güter zu nutzen.
Das Zolllager
Das Zolllager ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das in Unternehmen eine wichtige Liquiditätsquelle darstellt. Es handelt sich um einen räumlich abgetrennten Bereich, der im Voraus von der zuständigen Zollbehörde genehmigt wird. Waren, die nicht aus der EU stammen, können hier gelagert werden, ohne Zollabgaben zu verursachen. Solange sich die Waren im Lager befinden, müssen keine Abgaben gezahlt werden. Das unterstützt die Liquidität des Unternehmens. Große Firmen verfügen in der Regel über angemeldete Silos oder Lagerhallen, während kleinere Betriebe gerne die Zolllagerflächen von Speditionen in Anspruch nehmen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Es handelt sich um Zollverfahren, die Unternehmen finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten bieten – etwa durch das Verschieben von Zollabgaben beim Import oder Export von Waren.
Unternehmen müssen vor der Nutzung eines solchen Verfahrens eine Bewilligung bei der zuständigen Zollbehörde einholen.
Waren aus Drittländern können zollfrei in die EU eingeführt, dort veredelt und anschließend wieder ausgeführt werden. Werden die Produkte doch in der EU verkauft, sind die Einfuhrabgaben nachträglich zu zahlen.
Bei der aktiven Veredelung werden Drittlandswaren in der EU bearbeitet; bei der passiven Veredelung werden EU-Waren in ein Drittland zur Verarbeitung ausgeführt und anschließend wieder eingeführt.
Im Zolllager können Nicht-EU-Waren gelagert werden, ohne dass sofort Zollabgaben anfallen. Das verbessert die Liquidität des Unternehmens erheblich.
Die maximale Nutzungsdauer beträgt zwei Jahre. Danach müssen die Waren den europäischen Wirtschaftsraum wieder verlassen.