Was ist eine Zusammenfassende Meldung?

INHALTE
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ein EU-weites Kontrollverfahren zur Sicherung des Steueraufkommens bei grenzüberschreitenden Geschäften.
  • Abgabepflichtig sind alle Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder Dienstleistungen – Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind ausgenommen.
  • Die Meldung ist monatlich oder vierteljährlich fällig, abhängig davon, ob die Grenze von 50.000 € überschritten wird.
  • Jeder Empfänger muss mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden – fehlerhafte Angaben führen zur eigenen Umsatzsteuerpflicht des Unternehmens.
  • In Deutschland wird die ZM elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und kann von anderen EU-Finanzbehörden automatisiert abgerufen werden.

Die Zusammenfassende Meldung ist ein essenzieller Bestandteil des in der EU angewandten Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens. Dieses Kontrollverfahren wurde eingeführt, nachdem in der EU die Binnengrenzen weggefallen sind und die Einfuhrumsatzsteuer abgeschafft wurde. Doch was genau ist dabei die Funktion der Zusammenfassenden Meldung? Wer muss sie abgeben und was beinhaltet sie? Auf all diese Fragen gehen wir in diesem Beitrag ein.

Die Zusammenfassende Meldung einfach erklärt

Die Zusammenfassende Meldung, häufig auch als ZM abgekürzt, dient dazu, das Steueraufkommen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu sichern. In ihr wird aufgelistet, welche Dienstleistungen und Produkte in das EU-Ausland exportiert wurden. Dabei müssen genaue Angaben zu den Empfängern gemacht werden, die über ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeordnet werden.

In Deutschland ansässige Unternehmen müssen die Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die in der Meldung angegebenen Daten können dann von jeder Finanzbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats für Zwecke des jeweiligen Veranlagungsverfahrens im Wege eines automatisierten Prozesses abgerufen werden. So sollen sich bestehende Zweifel und Fragen schneller klären lassen. Erscheinen die Daten in der Zusammenfassenden Meldung für die Klärung jedoch als nicht ausreichend, kann jede Finanzbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats ein sogenanntes “Einzelauskunftsersuchen” beim Bundeszentralamt für Steuern stellen, um an weitere Daten und Informationen zu gelangen.

Wer gibt die Zusammenfassende Meldung ab?

Zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung ist jeder Unternehmer verpflichtet, der während eines Meldezeitraums (regelmäßig der Kalendermonat) steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften getätigt hat oder sonstige grenzüberschreitende Leistungen an Unternehmer erbracht hat, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG müssen allerdings keine Zusammenfassende Meldung abgeben.

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Fristen: Wann muss die Zusammenfassende Meldung erstellt werden?

Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Summe der Bemessungsgrundlage für die Geschäfte, die innergemeinschaftlich oder in innergemeinschaftlichen Dreiecken abgewickelt wurden. Sie ist grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu übermitteln.

Die Zusammenfassende Meldung kann vierteljährlich abgegeben werden, wenn innerhalb des laufenden Kalendervierteljahres oder innerhalb eines der vier vorherigen Kalendervierteljahre eine Summe von 50.000 € nicht überschritten wurde.

Wird diese Summe überschritten, so ist die Zusammenfassende Meldung pro Kalendermonat abzugeben. Die Zusammenfassende Meldung muss dann die Information zum abgelaufenen sowie zu den vorherigen Kalendermonaten enthalten. Anschließend ist die Zusammenfassende Meldung monatlich einzureichen. Der Wechsel von der vierteljährlichen zur monatlichen Abgabe erfolgt dabei automatisch, d.h. ohne Benachrichtigung durch das Bundeszentralamt für Steuern.

Inhalt: Was muss die Zusammenfassende Meldung enthalten?

Ziel der Zusammenfassenden Meldung ist die unmissverständlich Zuordnung einer einzelnen Warensendungen eines Unternehmens zum jeweiligen Empfänger. Deshalb muss zu jedem Empfänger die entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Wird die Nummer des Empfängers nicht korrekt angegeben, muss das Unternehmen die Umsatzsteuer selbst zahlen.

Folgende Angaben sind obligatorischer Bestandteil der Zusammenfassenden Meldung:

  • Persönliche Daten des Unternehmens oder Dienstleisters (Name, Adresse, Umsatzsteuernummer)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden
  • Rechnungsbetrag für jeden aufgeführten Empfänger
  • Art des Umsatzes

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ein Instrument des EU-weiten Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens. In ihr werden innergemeinschaftliche Warenlieferungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen an andere EU-Unternehmer gemeldet, um das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten zu sichern.

Alle Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbracht haben, müssen eine ZM abgeben. Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Bleibt die Summe der innergemeinschaftlichen Umsätze unter 50.000 €, reicht eine vierteljährliche Abgabe. Wird diese Grenze überschritten, ist die Meldung monatlich einzureichen – der Wechsel erfolgt automatisch.

Zu jedem Empfänger muss zwingend die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden, damit eine eindeutige Zuordnung der Warensendungen möglich ist. Fehlerhafte oder fehlende Angaben können dazu führen, dass das liefernde Unternehmen die Umsatzsteuer selbst tragen muss.

In Deutschland wird die ZM elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Die dort gespeicherten Daten können von Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten automatisiert abgerufen oder per 'Einzelauskunftsersuchen' angefordert werden.

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