- Exporte in Drittländer – also alle Nicht-EU-Staaten außer Island, Liechtenstein und Norwegen – unterliegen strengeren Zoll- und Steuervorschriften als der innereuropäische Handel.
- Für den Export benötigen Unternehmen eine EORI-Nummer, eine Gewerbeanmeldung sowie weitere länderspezifische Dokumente und Genehmigungen.
- Ausfuhrlieferungen in Drittländer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit – vorausgesetzt, die Ware verlässt tatsächlich das EU-Gebiet.
- Zahlungsrisiken lassen sich durch Instrumente wie Dokumentenakkreditive oder staatliche Ausfuhrbürgschaften absichern.
- Lieferbedingungen und Zahlungsmodalitäten sollten vorab klar geregelt werden – international empfehlen sich die ‘Incoterms® 2010’ als einheitliche Grundlage.
Der Handel innerhalb der Europäischen Union unterscheidet sich vom Import & Export in Nicht-EU-Staaten insbesondere darin, zollfrei zu sein. Beim Warenaustausch bieten sich damit einhergehend attraktive Möglichkeiten, Geld zu sparen und der bürokratische Aufwand wird deutlich reduziert. Möchten Sie mit Ihrem Unternehmen jedoch in Länder außerhalb der EU Waren exportieren, gelten teils deutlich verschärfte Vorschriften und Zollvorgaben. In folgendem Artikel gehen wir im Detail auf alles rund um den Export in Drittländer ein.
Export und Ausfuhr in Drittländer
Die Frage, welche Staaten zu den Drittländern gehören, lässt sich recht einfach mit einem Blick auf die Karte der Europäischen Union beantworten, denn alle Nationen, die keine Mitgliedstaaten sind und sich somit außerhalb deren Wirtschaftsraums (EWR) befinden, werden als Drittländer bezeichnet. Ausnahmen bilden Island, Liechtenstein und Norwegen, die zwar keine EU-Mitglieder sind, aber trotzdem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums bilden. Sämtliche Länder der Welt, die diesem nicht angehören, sind aus Deutscher Perspektive Drittländer – zu den wichtigsten gehören unter anderem die USA, China und die Schweiz.
Was müssen Sie beim Export in Drittländer also beachten? Grundsätzlich ist die Ausfuhr von Waren aus Deutschland direkt oder über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland natürlich möglich.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen hierbei unter Steueraussetzung über Drittländer, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet dahin transportiert werden, wo die Waren das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen. Der registrierte Versender, Steuerlagerinhaber oder der Empfänger, falls dieser innerhalb des Steuergebiets Besitz an verbrauchsteuerpflichtigen Waren erlangt hat, muss diese unverzüglich ausführen.
Sobald die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Steuerlager verlassen oder am Einfuhrort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, beginnt der Transport unter Steueraussetzung und endet, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren die EU verlassen.
Wird die Ausfuhr über einen anderen Mitgliedstaat vollzogen, muss vom Versender eine Sicherheit geleistet werden, welche das potenzielle Steuerausfallrisiko bei der Beförderung unter Steueraussetzung abdeckt. Für den Fall, dass Unregelmäßigkeiten wie Diebstahl oder Verlust der Ware vor ordnungsgemäßer Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens auftreten sollten, wird hierfür der Steuerlagerinhaber als Versender und der registrierte Versender Steuerschuldner.
Kurzinformationen zum Export in Drittländer
Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausfuhr von Waren gehören neben der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde und damit verbundenen Eintragung ins Handelsregister, eine EORI-Nummer zur Identifizierung bei schriftlichen und elektronischen Zollmeldungen. Gewerbetreibende aus Drittländern brauchen überdies eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit erlaubt.
Wichtig: Beim Export von Waren in Drittländer müssen Sie nicht nur die verbrauchsteuerrechtlichen Verfahrensbestimmungen beachten, sondern auch die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen.
Beachten Sie außerdem, dass Sie die Kosten und Risiken, die bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern anfallen, vorab mit dem ausländischen Importeur regeln müssen. International standardisiert werden Lieferbedingungen in der Regel durch Incoterms® 2010.
Die Zahlungsbedingungen können etwa über Vorkasse oder Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel festgelegt werden. Die Sicherheit der Zahlung durch den Importeur können Sie durch ein von Ihrer Bank bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleisten. Ausländische Importeure eröffnen hierbei bei ihrer Bank das Akkreditiv zu Ihren Gunsten. Wirtschaftliche oder politische Risiken können gegebenenfalls mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien abgesichert werden.
Das UN-Kaufrecht wurde speziell für den internationalen Warenverkehr geschaffen und kann eine gemeinsame Basis zwischen den Vertragspartnern bilden – die Bestandteile sind hierbei abänderbar.
Diese Unterlagen benötigen Sie für den Export in Drittländer
In jedem Fall benötigen Sie beim Export in Drittländer folgende Dokumente:
- Eine elektronische Ausfuhranmeldung über das elektronische Zollsystem ATLAS-Ausfuhr, wenn die Warenausfuhr einen Wert von 1.000 Euro oder 1.000 Kilogramm an Gewicht übersteigt.
- Ihre Exportrechnung, Handelsrechnung oder Zollfaktura.
- Den Ausfuhrnachweis, auch Belegnachweis genannt, der bestätigt, dass die Ware EU-Gebiet verlassen hat und somit zur Befreiung von der Umsatzsteuer berechtigt.
Detaillierte Informationen zu den Exportdokumenten finden Sie hier.
Auskunft über die Umsatzsteuer für den Export in ein Drittland
Wenn Sie Waren aus Deutschland in ein Drittland exportieren, können Sie diese als Ausfuhrlieferungen steuerfrei abrechnen – hierbei muss nicht zwischen Verkauf an Unternehmen und Privatpersonen unterschieden werden. Es gilt also für alle Exporte in ein Drittland eine Befreiung von der Mehrwertsteuer. Wichtig ist nur, dass die Ware auch tatsächlich Nicht-EU-Ausland erreicht.
Zoll: Darauf sollten Sie beim Export in ein Drittland sonst noch achten
In jedem Fall müssen Sie beim Export in Drittländer noch auf weitere Bestimmungen abhängig von der Ware oder dem Empfängerland achten. Informieren Sie sich deshalb gründlich über die Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes – nach Möglichkeit kontaktieren Sie hierfür den Importeur.
Je nachdem, in welches Drittland Sie exportieren, sind wirtschaftliche und politische Risiken nicht vollends auszuschließen, wie etwa Forderungsausfälle durch Insolvenzen ausländischer Kunden.
Auch die Zahlungsmodalitäten sollten Sie mit Ihrem Geschäftspartner unbedingt vorab zweifelsfrei klären – denn in den meisten Fällen unterliegen diese der freien Vereinbarung. Hilfestellung kann Ihnen hierbei Ihre Bank bieten.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Als Drittländer gelten alle Staaten, die weder EU-Mitglieder noch Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind. Island, Liechtenstein und Norwegen zählen trotz fehlender EU-Mitgliedschaft zum EWR und damit nicht zu den Drittländern. Wichtige Drittländer sind zum Beispiel die USA, China und die Schweiz.
Für den Export in Drittländer benötigen Sie unter anderem eine EORI-Nummer zur Zollidentifikation, eine Gewerbeanmeldung sowie eine Eintragung ins Handelsregister. Zusätzlich können je nach Ware und Zielland weitere spezifische Ausfuhrdokumente und Genehmigungen erforderlich sein.
Nein. Ausfuhrlieferungen in Drittländer sind von der Umsatzsteuer befreit – unabhängig davon, ob der Käufer ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Voraussetzung ist, dass die Ware das EU-Gebiet nachweislich verlässt.
Eine gängige Möglichkeit ist das Dokumentenakkreditiv, bei dem die Bank des ausländischen Importeurs die Zahlung zu Ihren Gunsten absichert. Darüber hinaus können staatliche Ausfuhrbürgschaften und -garantien wirtschaftliche oder politische Risiken abdecken.
Die 'Incoterms® 2010' sind international standardisierte Lieferbedingungen, die Kosten und Risiken zwischen Exporteur und Importeur klar regeln. Sie schaffen eine einheitliche Grundlage bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften und helfen, Missverständnisse zu vermeiden.